Bestimmung für die Republik Österreich |
Unterteilung Scheibenfolien
- Splitterschutzfolien
- Lichttransmission >85%
- höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung
- Tönungsfolien
Anbringung Splitterschutzfolien
- alle Seitenscheiben, Heckscheibe und Dachfenster
Anbringung Tönungsfolien
- ab der zweiten Sitzreihe
- Scheiben nicht mit dem Symbol "V" gekennzeichnet
- Lichttransmission <20%, zusätzlich auf der rechten Seite ein Weitwinkelspiegel der Klasse IV
53. Novelle zur KDV 1967 (§7)
Erlass Scheibenfolie BMVIT-179.324/0001-II/ST4/2008
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